Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben. (2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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