(1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.
0 Kommentare zu § 4 KO