Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.
(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.
(3) Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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