Norm: ABGB §358 IIKO §10 Abs2
Rechtssatz: Im Konkurs des Sicherungszedenten kommt dem Sicherungszessionar die Stellung eines Absonderungsberechtigten zu. Entscheidungstexte 7 Ob 723/87 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 723/87 Veröff: SZ 61/47 = JBl 1988,652 3 Ob 229/99v Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v ... mehr lesen...
Norm: GeschäftsO der Dorotheums -, Auktions -, Versatz - und Bank - GmbH §29KO §10 Abs2
Rechtssatz: Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt... mehr lesen...
Norm: KO §10 Abs2
Rechtssatz: Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs "wie Pfandrechte zu behandeln sind" (§ 10 Abs 2 KO), also als Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen nur Zurückbehaltungsrechte "im engeren Sinn" wie etwa das Retentionsrecht nach § 471 ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 392, 403... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 5AO §10 Abs2AO §11KO §10 Abs2
Rechtssatz: Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt i... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 II5AO 310 Abs2KO §10 Abs2
Rechtssatz: Das Zurückbehaltungsrecht gilt im Konkurs- und Ausgleichsverfahren nur als Absonderungsrecht, ohne es sich inhaltlich in ein Pfandrecht verwandelt. Entscheidungstexte 3 Ob 32/79 Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 32/79 7 Ob 567/86 Entscheidungstext OGH 15.05.1986 7 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 II5KO §10 Abs2
Rechtssatz: Das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB gibt auch im Konkurs keinen Verwertungsanspruch. Es kann daher nur auf Zahlung der Forderung Zug um Zug gegen Rückstellung der zurückbehaltenen Sache geklagt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 860/54 Entscheidungstext OGH 02.12.1954 2 Ob 860/54 JBl 1955,233 = EvBl 1955/126 S 223 ... mehr lesen...