Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.
(2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
(3)Absatz 3Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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