(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Oktober 1915 in Wirksamkeit getreten.
(2) Mit diesem Tag haben, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die bis dahin geltenden Vorschriften ihre Wirksamkeit verloren, insoweit sie Gegenstände behandelten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind. Angelegenheiten, in denen an diesem Tag das Gericht die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hatte, waren nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag konnten aber die seit dem 1. August 1914 erlassenen Aufgebotsedikte gemäß § 6 Abs. 2 nachträglich im Anzeiger kundgemacht werden. Diese Kundmachung hatte die im § 9 Abs. 2 ursprünglicher Fassung angegebene Wirkung.
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