Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat:
1.Ziffer einseine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist;
2.Ziffer 2den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt.
In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
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