Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
2.Ziffer 2eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
3.Ziffer 3die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
4.Ziffer 4die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
5.Ziffer 5die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.
In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
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