Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 90, betreffend die Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am 18. Mai 1950 in Kraft getreten.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 90, betreffend die Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am 18. Mai 1950 in Kraft getreten.
(2)Absatz 2Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß § 7 Z 1 neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. III.)Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1950,, Art. römisch III.)
(3)Absatz 3Die §§ 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die Paragraphen eins,, 11 und 12 in der im Absatz 3, genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5)Absatz 5Die §§ 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 6 und 8 in der im Absatz 3, genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 13.12.2003 bis 31.12.9999
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