(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.
(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.
(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:
1. | Staats- und Banknoten; | |||||||||
2. | Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien; | |||||||||
3. | die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16); | |||||||||
4. | Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches. |
(1) Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.
(2) Der Antragsteller hat:
1. | eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist; | |||||||||
2. | den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt. |
(1) Erachtet das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der über Erwerb, Besitz und Verlust der Urkunde vorgebrachten Angaben und Beweise die Bescheinigung für erbracht und den Antrag für zulässig, so hat es den Verpflichteten und nach Erfordernis auch andere Beteiligte zu befragen, ob eine Urkunde unter den angegebenen Merkmalen besteht sowie ob und welche Hindernisse der Einleitung des Aufgebotsverfahrens entgegenstehen. Der Verpflichtete kann die Organe bezeichnen, die zur Beantwortung der Anfragen und zur Abgabe der Erklärungen berufen sind.
(2) Die Anfrage an den Verpflichteten unterbleibt, wenn er selbst den Antrag stellt, wenn eine glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten aus letzter Zeit über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird, wenn bereits eine Verlustanzeige bekanntgemacht ist (§ 14), schließlich wenn infolge Kriegs, Unterbrechung des Verkehrs oder infolge anderer ungewöhnlicher Ereignisse der Anfrage oder der Beantwortung ein vorläufig nicht zu beseitigendes Hindernis im Weg steht.
(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse); | |||||||||
2. | eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde; | |||||||||
3. | die Bestimmung der Aufgebotsfrist; | |||||||||
4. | die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben; | |||||||||
5. | die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird. |
(1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung.
Die Aufgebotsfrist beträgt:
1. | für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr; | |||||||||
2. | für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate; | |||||||||
3. | für alle anderen Urkunden sechs Monate. | |||||||||
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.) |
Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.
(1) Durch die Einleitung des Verfahrens wird die Verjährung gegenüber dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde.
(2) Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen (Filialen, Zahlstellen) dürfen nach Ablauf des Tages, an dem ihnen das Edikt zugestellt oder durch den Anzeiger bekanntgeworden ist oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekanntwerden konnte, weder auf Grund der Urkunde, der Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine leisten noch eine Änderung daran, einen Umtausch in andere Urkunden derselben Gattung oder eine Umschreibung vornehmen noch neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein ausfolgen (Zahlungssperre). Dieses Verbot dauert so lange, bis das Verfahren eingestellt oder die Urkunde für kraftlos erklärt ist. Das Verbot bezieht sich nicht auf den Umtausch und die Umschreibung der nicht verlosbaren staatlichen Wertpapiere, die auf den Inhaber lauten. Auf Grund eines Lagerscheins, der durch Indossament übertragen werden kann, kann der Berechtigte nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens vom Lagerhalter Leistung nach Maßgabe des Lagerscheins verlangen, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt.
(3) Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, eine vorgelegte, von der Zahlungssperre betroffene Urkunde gegen Empfangsbestätigung zurückzubehalten. Sie haben von der Vorlegung einer solchen Urkunde, auch wenn sie nicht zurückbehalten wird, das aufbietende Gericht unter Angabe der Person und der Adresse des Vorweisenden, soweit sie ihnen bekannt sind, in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat den Antragsteller zu benachrichtigen.
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)
(1) Das Verfahren und die weitere Kundmachung sind unter Benachrichtigung der Beteiligten einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder die Einschaltungsgebühr nicht in angemessener Frist erlegt, wenn ein Dritter die Urkunde dem Gericht vorlegt oder auf andere Weise deren Innehabung nachweist oder wenn die Angaben des Antragstellers (§ 3 Abs. 2) sich nachträglich als unrichtig erweisen.
(2) Anmeldungen Dritter sind zu prüfen, wenngleich sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, jedoch vor Fassung des Beschlusses über die Kraftloserklärung bei Gericht einlangen. Der Antragsteller ist von jeder Anmeldung zu benachrichtigen. Wegen Versäumung der Anmeldungsfrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
(3) Meldet sich der Inhaber und legt er die Urkunde vor, so ist dem Antragsteller vor Einstellung des Verfahrens die Einsicht der Urkunde binnen einer angemessenen First zu gestatten. Sonst ist zu diesem Zweck auf Antrag dem Inhaber die Vorlage der Urkunde an das aufbietende Gericht oder das Gericht des Ortes, an dem die Urkunde sich befindet, aufzutragen. Legt der angebliche Inhaber die Urkunde oder einen ausreichenden Nachweis der Innehabung nicht vor, so ist seine Anmeldung nicht weiter zu berücksichtigen.
(1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.
(2) Hat der Verpflichtete die Urkunde zur Gänze eingelöst, eine Änderung daran (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen oder neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgefolgt, so ist das Verfahren einzustellen und der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. Der Verpflichtete haftet für die schuldhafte Nichtbeachtung der Zahlungssperre.
(1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
(3) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.
Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, tritt, insolange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre.
(1) Wenn eine auf den Inhaber lautende Urkunde, die für kraftlos erklärt werden kann, abhanden gekommen ist, kann der Verlustträger bei der Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder des Verlustortes beantragen, daß der Verlust auf seine Kosten im Anzeiger bekanntgemacht werde. Diese Bestimmung findet auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)
(2) Dem Antrag muß entsprochen werden, wenn der Ansuchende den Bestimmungen des § 3 Genüge getan hat und die Kosten der Bekanntmachung erlegt. Der Verpflichtete ist von der Anordnung der Bekanntmachung zu benachrichtigen. Sie ist bis zur Kundmachung des Aufgebots, längstens aber bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn der Bekanntmachung folgenden Kalendermonats ohne Unterbrechung fortzusetzen. Sie ist früher einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder wenn die Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung angeordnet hat, vorgelegt wird.
(3) Gegen den Verpflichteten hat diese Bekanntmachung, sobald sie ihm durch behördliche Mitteilung oder durch den Anzeiger bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden konnte, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre (§ 9 Abs. 2).
Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisung der Haupturkunde angezeigt hat und wenn in dieser Frist weder der Schein vorgelegt noch der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.
(1) Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.
(2) Durch die Kraftloserklärung der Haupturkunde wird auch der Erneuerungsschein kraftlos.
(1) Der im § 6 Abs. 2 und im § 14 Abs. 1 genannte Anzeiger führt die Bezeichnung „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“. Er ist von einem geeigneten, vom Bundesminister für Justiz durch Vertrag zu bestellenden Unternehmer herauszugeben. Der Bundesminister für Justiz hat durch die jährliche Einholung von Berichten den gesetzgemäßen Ablauf der Herausgabe zu überwachen.
(2) Durch Verordnung sind festzulegen
1. | die Art der Herausgabe, der Aufbau und der Inhalt des Anzeigers, die Art der Kundmachungen und der Bekanntmachungen sowie die Voraussetzungen für den Entfall der Einschaltungen, das Erscheinen des Anzeigers in regelmäßigen Zeitabschnitten; dabei ist darauf zu achten, daß sich die Personen und die Behörden, für die eine solche Verlautbarung von Bedeutung ist, schnell, einfach und verläßlich einen Überblick über die noch aufrechten Verlautbarungen verschaffen können, und daß dies möglichst sparsam erreicht wird; | |||||||||
2. | die Pflicht des Herausgebers zur Auskunfterteilung und zur unentgeltlichen Überlassung des Anzeigers an die beteiligten Gerichte und Sicherheitsbehörden und | |||||||||
3. | das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung des Ediktes oder der Verlustanzeige in dem Anzeiger zusteht. Dieses Entgelt ist nach dem Wert der den Gegenstand der Einschaltungen bildenden Urkunden in einem Hundertsatz festzusetzen; für die einzelne Urkunde kann dabei ein Mindestentgelt vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes und des Mindestentgeltes sind die Kosten der Herausgabe und die mit dieser verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert des Gegenstandes der Einschaltung ist der letzte Börsekurswert der Urkunde, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert, mangels auch eines solchen, ihr Ausgabepreis maßgebend. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die mit der Haupturkunde zugleich aufgeboten werden, bleiben bei der Berechnung des Entgelts außer Betracht; werden solche Scheine allein aufgeboten, so ist ihr letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Nennwert maßgebend; mangels auch eines solchen ist anzunehmen, daß der nach dem vorangehenden Satz zu berechnende Wert der Haupturkunde jährlich mit 5 vom Hundert verzinst wird. |
(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421, zu richten hat; insoweit in jenen Bestimmungen eine Vorschrift fehlt, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Kundmachung im Anzeiger und die Zahlungssperre im Sinne des § 9 Abs. 2 finden jedoch nicht statt. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 421/1938, Art. 4, 7.)
(2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften der §§ 18 und 24 der Ersten Durchführungsverordnung zum Erlaß zur Regelung des Postsparkassenwesens im Deutschen Reich vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1645 (Postsparkassenordnung), in der Fassung der Zweiten und Dritten Durchführungsverordnungen vom 8. August 1940, Deutsches RGBl. I S. 1094, und vom 2. Jänner 1942, Deutsches RGBl. I S. 16, über die Nichtigerklärung verlorener oder vernichteter Postsparbücher oder deren Ausweiskarten der Deutschen Reichspost und der Nameneinlagebücher der Österreichischen Postsparkasse sowie des § 12 der Verordnung vom 21. März 1927, BGBl. Nr. 86, über die Ausgabe von Prämieneinlagebüchern der Österreichischen Postsparkasse, in der Fassung der Verordnung vom 20. Jänner 1929, BGBl. Nr. 46, und des § 10 der Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, über verlorene Pfandscheine der Pfandleiher. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1645/1938, in der Fassung der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1090/1940 und der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 16/1942, §§ 18, 24 und 25 Z 1 und 3; Verordnung BGBl. Nr. 86/1927, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 46/1929, § 12; Gesetz StGBl. Nr. 90/1945, in der Fassung der Kundmachung StGBl. Nr. 126/1945, des Gesetzes StGBl Nr. 236/1945, des Gesetzes BGBl. Nr. 23/1946, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1946 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946, § 33.)
(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Oktober 1915 in Wirksamkeit getreten.
(2) Mit diesem Tag haben, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die bis dahin geltenden Vorschriften ihre Wirksamkeit verloren, insoweit sie Gegenstände behandelten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind. Angelegenheiten, in denen an diesem Tag das Gericht die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hatte, waren nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag konnten aber die seit dem 1. August 1914 erlassenen Aufgebotsedikte gemäß § 6 Abs. 2 nachträglich im Anzeiger kundgemacht werden. Diese Kundmachung hatte die im § 9 Abs. 2 ursprünglicher Fassung angegebene Wirkung.
(1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 90, betreffend die Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am 18. Mai 1950 in Kraft getreten.
(2) Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß § 7 Z 1 neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. III.)
(3) Die §§ 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Die §§ 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut.
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Kraftloserklärungsgesetz 1951
StF: BGBl. Nr. 86/1951 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 142/1972 (NR: GP XIII RV 121 AB 258 S. 27. BR: S. 310.)
BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.1988