1.Ziffer einsfür Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
2.Ziffer 2für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
3.Ziffer 3für alle anderen Urkunden sechs Monate.
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)(Verordnung Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 763/1931, Paragraph 42 ;, Verordnung Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1428/1938, Paragraph 4,, und Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1950,, Art. römisch eins.)
In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
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