(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.
(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:
1. | Staats- und Banknoten; | |||||||||
2. | Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien; | |||||||||
3. | die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16); | |||||||||
4. | Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches. |
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