Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.
(2)Absatz 2Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:
1.Ziffer einsStaats- und Banknoten;
2.Ziffer 2Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
3.Ziffer 3die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (Paragraph 16,);
4.Ziffer 4Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.
In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
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