§ 2 KlkG

KlkG - Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.

(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:

1.

Staats- und Banknoten;

2.

Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;

3.

die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);

4.

Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.

In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
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