§ 11 KlkG

KlkG - Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.

(2) Hat der Verpflichtete die Urkunde zur Gänze eingelöst, eine Änderung daran (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen oder neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgefolgt, so ist das Verfahren einzustellen und der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. Der Verpflichtete haftet für die schuldhafte Nichtbeachtung der Zahlungssperre.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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