(1) Erachtet das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der über Erwerb, Besitz und Verlust der Urkunde vorgebrachten Angaben und Beweise die Bescheinigung für erbracht und den Antrag für zulässig, so hat es den Verpflichteten und nach Erfordernis auch andere Beteiligte zu befragen, ob eine Urkunde unter den angegebenen Merkmalen besteht sowie ob und welche Hindernisse der Einleitung des Aufgebotsverfahrens entgegenstehen. Der Verpflichtete kann die Organe bezeichnen, die zur Beantwortung der Anfragen und zur Abgabe der Erklärungen berufen sind.
(2) Die Anfrage an den Verpflichteten unterbleibt, wenn er selbst den Antrag stellt, wenn eine glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten aus letzter Zeit über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird, wenn bereits eine Verlustanzeige bekanntgemacht ist (§ 14), schließlich wenn infolge Kriegs, Unterbrechung des Verkehrs oder infolge anderer ungewöhnlicher Ereignisse der Anfrage oder der Beantwortung ein vorläufig nicht zu beseitigendes Hindernis im Weg steht.
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