§ 20 KlkG

KlkG - Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut.

In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
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