Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im Paragraph 7, Ziffer eins, bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im Paragraph 7, Ziffer 2, genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.
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