§ 1 KlkG Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.

KlkG - Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1 KlkG


Kommentar zum § 1 KlkG von Mathias Walch1

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Die im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens aufgebotenen Urkunden (in der Praxis meist Sparbücher) können eingesehen werden unter   http://www.edikte.justiz.gv.at/ (bei „Kraftloserklärungen“)     Vorgehen bei Verlust einer Sparbuchs (=Spar... mehr lesen...

§ 1 KlkG | 1. Version | 1228 Aufrufe | 15.04.14

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