(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.
1 Kommentar zu § 1 KlkG
Kommentar zum § 1 KlkG von Mathias Walch1
Die im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens aufgebotenen Urkunden (in der Praxis meist Sparbücher) können eingesehen werden unter http://www.edikte.justiz.gv.at/ (bei „Kraftloserklärungen“) Vorgehen bei Verlust einer Sparbuchs (=Spar... mehr lesen...