§ 20 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Zuschuß beträgt 6,06 Euro täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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