§ 11 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn

1.

der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in Pflege.

(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind. Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.

(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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