Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.Soweit die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(2)Absatz 2Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.Der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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