Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVerheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 427 Euro im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 215 Euro zu erhöhen.
(2)Absatz 2Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auch im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden.
(4)Absatz 4Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 KBGG treten.Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß Paragraph 40, das Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Absatz eins, die Freigrenzen gemäß Paragraph 12, KBGG treten.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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