Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.
In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 KGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 KGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 KGG