Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
(2)Absatz 2Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 10 Abs. 4 gilt auch für die Wiedermeldung.Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 10, Absatz 4, gilt auch für die Wiedermeldung.
(3)Absatz 3Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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