Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 17 und 18 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27 verpflichten.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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