§ 33 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

1.

bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

2.

elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 KGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 KGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 33 KGG


Entscheidungen zu § 33 KGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 KGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 KGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 KGG
§ 34 KGG