§ 33 KGG

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2025
  1. (1)Absatz einsWird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
    1. 1.Ziffer einsbis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
    2. 2.Ziffer 2elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
    des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate.
  3. (3)Absatz 3Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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