Entscheidungsgründe: Aufgrund eines vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde H***** neu festgelegten „Arbeitszeitmodells" bestand für ab dem Kindergartenjahr 2002/2003 neu eintretende Kindergärtnerinnen eine Auswahlmöglichkeit zwischen einer 100 %igen Beschäftigung mit der Verpflichtung, in den Sommerferien Dienst im Sommerkindergarten zu leisten oder sonstige Ferialtätigkeiten zu erbringen, oder einer 90 %igen Beschäftigung mit Beibehaltung der bisher an den Kindergärten in der Gemei... mehr lesen...
Norm: Vlbg GdBG §31 Abs2Vlbg GdBG §126 Abs9Vlbg KGG §20
Rechtssatz: Auch für bei der Gemeinde angestellte Kindergärtner und Kindergärtnerinnen kann eine Teilzeitbeschäftigung zulässig vereinbart werden. Unter einer Teilbeschäftigung ist aber eine solche zu verstehen, die die in § 31 Vorarlberger GBedG vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von vierzig Wochenstunden unterschreitet. Hingegen kann § 126 Abs 9 Vorarlberger GBedG nicht dahin ausgelegt ... mehr lesen...