§ 21 KGG Teilzeitbeschäftigung

KGG - Karenzgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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