Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
1.Ziffer einsim unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
2.Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3.Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(2)Absatz 2Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
1.Ziffer einsim unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
2.Ziffer 2nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3.Ziffer 3ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3)Absatz 3Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
(4)Absatz 4Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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