Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 99, BSVG oder Paragraph 102 b, GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20,
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