Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph 14,
Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
1.Ziffer einsPersonen ohne gültige Fahrkarte,
2.Ziffer 2Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,
3.Ziffer 3Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,
4.Ziffer 4Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,
5.Ziffer 5Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,
6.Ziffer 6Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.
In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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