Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
1. | Personen ohne gültige Fahrkarte, | |||||||||
2. | Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind, | |||||||||
3. | Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten, | |||||||||
4. | Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet, | |||||||||
5. | Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit, | |||||||||
6. | Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten. |
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