Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 Kfl-Bef Bed
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Kfl-Bef Bed selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 Kfl-Bef Bed