Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 11,
Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Kfl-Bef Bed
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Kfl-Bef Bed selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Kfl-Bef Bed