Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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