Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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