Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Linienfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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