Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.
(2)Absatz 2Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.
In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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