Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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