§ 23 KAV

KAV - Kälteanlagenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.

(2) Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten, die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben sind, sowie die Bescheinigungen über die Durchführung der Druckproben gemäß § 9 und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme gemäß § 16 und darüber, daß die Kälteanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet wurde. Größere Instandsetzungen sowie wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls im Prüfbuch zu vermerken.

(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, daß es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 KAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 KAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 KAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 KAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 KAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 KAV
§ 24 KAV