(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die hiedurch erforderlichen Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind.
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