§ 26 KAV

KAV - Kälteanlagenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)

(3) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

(4) Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 KAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 KAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 KAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 KAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 KAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 KAV
§ 27 KAV