(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
(3)Absatz 3Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem römisch III. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.
(4)Absatz 4Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem römisch III. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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