Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen von Kälteanlagen ist nach den Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb des Aufstellungsraumes der Kältemaschine geschaltet werden können, wobei es möglich sein muß, Beleuchtung und Lüftung unabhängig voneinander auch bei abgeschalteter elektrischer Anlage der Kältemaschine in Betrieb zu setzen.
(2)Absatz 2In Aufstellungsräumen von Kälteanlagen, bei denen Kältemittel der Gruppe 3 verwendet werden, muß die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Dies gilt auch für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht für Anlagen mit den Kältemitteln Ammoniak oder Schwefeldioxid.
(3)Absatz 3Für Arbeiten an Kälteanlagen dürfen nur vorschriftsmäßige Handlampen mit Schutzkorb und Überglas sowie Gummimantelleitungen oder solche Leitungen verwendet werden, die nach den Vorschriften für die Elektrotechnik diesen mindestens gleichwertig sind.
(4)Absatz 4In Kühlräumen muß die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für feuchte und ähnliche Räume genügen.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 KAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 KAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 KAV