§ 19 KAV

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Bei Gebrechen oder Mängeln, durch die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt wird, sind diese Anlagen außer Betrieb zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des Schadens wieder in Betrieb genommen werden. Reparaturen jeder Art sowie das Nachfüllen von Kältemitteln dürfen nur von hiezu befugten fachkundigen Personen vorgenommen werden. Beim Entweichen von Kältemitteln ist für eine ausreichende Lüftung der hiedurch betroffenen Räume Sorge zu tragen. Kältemittel dürfen nur in hiefür bestimmte Behälter abgelassen werden, wobei darauf zu achten ist, daß deren zulässige Füllmenge nicht überschritten wird.

(2) Zum Ablassen von Schmiermitteln aus Abscheidern dürfen nur solche Einrichtungen verwendet werden, die eine Gefährdung des Bedienungspersonals verhindern, wie Sicherheitsventile mit Fallhebel.

(3) Geöffnete Kompressoren dürfen nicht mit offenem Licht ausgeleuchtet werden. In Räumen, in denen Kälteanlagen aufgestellt sind, die mit Kältemitteln der Gruppe 2, ausgenommen Ammoniak oder Schwefeldioxid, oder mit Kältemitteln der Gruppe 3 arbeiten, ist das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten; in Anlagen, die mit Methylchlorid betrieben werden, dürfen zum Aufsuchen von Stellen, an denen das Kältemittel nur in geringfügiger Menge ausströmt, von hiezu befugten, fachkundigen Personen Halogen-Prüfgeräte verwendet werden, sofern Undichtheiten auf andere Weise nur schwer festgestellt werden können, ein ausreichender Luftwechsel gegeben und ein explosibles Kältemitteldampf-Luftgemisch nicht vorhanden ist.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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