(1) Räume, in denen Kältemaschinen aufgestellt sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. Bei Kältemitteln, deren Dämpfe schwerer als Luft sind, wie fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe, Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Methyl- und Äthylchlorid, Propan und Butan, ist in der Nähe des Fußbodens, bei Kältemitteln, deren Dämpfe leichter als Luft sind, wie Ammoniak, ist nahe der Decke zu entlüften. Die Ausmündung der Entlüftungseinrichtungen ist in entsprechender Entfernung von Ausgängen, Stiegenhäusern, Fenstern oder sonstigen Entlüftungsöffnungen so anzuordnen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird; erforderlichenfalls ist die Entlüftungsleitung über Dach zu führen.
(2) Bei Kältemaschinen, die im Keller aufgestellt sind, ist der Aufstellungsraum künstlich zu lüften; dies ist bei Anlagen, die nicht mehr als 10 kg Kältemittel der Gruppe 1 enthalten, nicht erforderlich.
(3) Bei Kältemaschinen, die im Erdgeschoß oder in Obergeschossen aufgestellt sind, ist eine künstliche Lüftung erforderlich, wenn anzunehmen ist, daß bei natürlicher Lüftung der Aufstellungsräume der Übertritt von Kältemitteldämpfen in benachbarte Räume, auf Stiegen und sonstige Verkehrswege nicht verhindert werden kann.
(4) Die mechanische Lüftungsanlage muß von einer außerhalb des Kältemaschinenraumes gelegenen Stelle in und außer Betrieb gesetzt werden können. Wenn es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die zuständige Behörde Maßnahmen vorschreiben, die im Notfall den Anschluß einer anderen Entlüftungseinrichtung an die vorhandene Entlüftungsleitung gestatten.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für besondere Apparateräume nach § 11 Abs. 8.
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