Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 KAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 KAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 KAV