(1) Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind.
(2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen und das Betreten von besonderen Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag zu untersagen.
(3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden, nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt und der Raum entsprechend durchlüftet wurde; darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen.
(4) Kühlräume dürfen erst verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten. Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen werden können. Die Wirksamkeit dieser Einrichtungen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen.
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