Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten fachkundigen Personen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der Bestimmungen des § 9 einer Druckprobe unterzogen wurden; eine solche Druckprobe ist auch vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen wurden.Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 9, einer Druckprobe unterzogen wurden; eine solche Druckprobe ist auch vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen wurden.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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