§ 24 KAV

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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