Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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