Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese hat die Angaben des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung und Wartung der Anlage und die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen in einem Kältemittelkreislauf arbeiten, überdies das Füllgewicht der Anlage in Kilogramm zu enthalten. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß auch eine einfache Lageskizze über die Kälteanlage ausgehängt wird.
0 Kommentare zu § 21 KAV