Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAllseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine solche Drucksteigerung verhindert. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 gilt für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen entsprechend.Allseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine solche Drucksteigerung verhindert. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, gilt für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen entsprechend.
(2)Absatz 2Flüssigkeitsstandanzeiger müssen derart ausgebildet sein, daß der Beobachter auch bei einem Bruch des Glases geschützt ist.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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